362.2
SIAGLEISLSIS
CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SIaG) - Informationsaustausch ohne Ersuchen
SIaG
Art. 7 SIaG · Informationsaustausch ohne Ersuchen
Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die Informationen nach Artikel 2, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.
Diese Informationen werden mittels Formular gemäss Artikel 10 Buchstabe b weitergeleitet.
Über die Anwendung des Informationsaustausches ohne Ersuchen wird jährlich ein Bericht erstellt.