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Art. 4 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SIaG) - Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten

SIaG
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Art. 4 SIaG · Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten

Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses.

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