Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SIaG) - Gegenstand (SIAG)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt dieses Gesetz: a. die Modalitäten des Informationsaustauschs auf Anfrage zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, sofern in einem Spezialgesetz oder in einem Abkommen vorgesehen ist, dass Daten zwischen den genannten Behörden und zu den genannten Zwecken ausgetauscht werden dürfen; b. die Bedingungen und die Modalitäten, die für den spontanen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gelten.
Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Vorbehalten bleiben: a. das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ; b. internationale Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammenarbeit unberührt.
Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind.
Informationsersuchen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern oder Informationen betreffen, die vom innerstaatlichen Recht geschützt sind, wird nicht entsprochen. Unter prozessualem Zwang sind insbesondere die gemäss schweizerischem Polizei- und Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen zu verstehen.
Die Bearbeitung von Informationen richtet sich nach den Artikeln 349 a–349 h des Strafgesetzbuchs .
Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
Die Behörden, welche Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses.
Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.
Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.
Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.
Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.
Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die Informationen nach Artikel 2, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.
Diese Informationen werden mittels Formular gemäss Artikel 10 Buchstabe b weitergeleitet.
Über die Anwendung des Informationsaustausches ohne Ersuchen wird jährlich ein Bericht erstellt.
Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: a. die ersuchende Stelle; b. die Informationen, um die ersucht wird; c. den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden; d. eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts; e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen; f. allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.
Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu verwenden.
Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe b zu verwenden.
Erhält eine Behörde ein Ersuchen und ist sie dafür nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen weiter.
Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Absatz 1 zu begründen.
Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfolgungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.
Die Behörde, die Informationen übermittelt, muss diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formular fest: a. für die Informationsersuchen; b. für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informationen und der Verzögerung bei der Beantwortung.
Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen: a. acht Stunden bei dringenden Ersuchen; b. sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.
Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.
In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.
Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn: a. er wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte; b. er den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; oder c. die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforderlich für die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen.
Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn: a. die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen; b. sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder c. der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat.
Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.
Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.
Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz an, soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten bestehen.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010