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362.1 CH

Vereinbarung vom 20. März 2009 zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands (Schengen/Dublin-Besitzstands) - Gegenstand

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Schengen/Dublin-Besitzstands

Diese Vereinbarung regelt insbesondere: a. die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der Europäischen Union (EU); c. die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegation in den Gemischten Ausschüssen; d. die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 4 DAA, die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend neue Rechtsakte und Massnahmen).

Schengen/Dublin-Besitzstands

Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit in den vom Schengen/Dublin-Besitzstand tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen. Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.

Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.

Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA.

Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.

Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.

Er betreibt ein elektronisches Portal, das Bund und Kantonen die unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten gewährleistet.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab, bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.

Sie koordinieren die Umsetzung von Rechtsakten und Massnahmen in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA , insbesondere in zeitlicher Hinsicht.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Position in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU in Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.

Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes, welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU leisten.

Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU mit.

Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes geleitet.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.

Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten betrifft oder ihre wesentlichen Interessen berührt, so kommt ihrer Stellungnahme nach Artikel 5 Absatz 1 besondere Bedeutung zu.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsakten oder Massnahmen.

Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1 DAA über die Auslegung und Anwendung des Schengen- beziehungsweise des Dublin-Besitzstands durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU.

Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.

Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen zu bereinigen.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten.

Schengen/Dublin-Besitzstands

Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.

Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz 1.

Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach Anhörung der KdK fest. 20. März 2009Im Namen des Schweizerischen BundesratesDer Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Im Namen der KantoneDer Präsident der KdK: Lorenz Bösch

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