Art. 2 Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-Verordnung) - Begriffe
Art. 2 N-SIS-Verordnung · Begriffe
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe: a. Ausschreibung : ein Datensatz zu Personen oder Sachen, der für die vorgesehenen Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist; b. ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung; c. eingehende Ausschreibung : eine von den Behörden eines anderen Schengen-Staates erfasste und freigegebene Ausschreibung; d. Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden; e. ergänzende Daten: im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten; f. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist; g. Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht vollzogen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine subsidiäre Massnahme vollzieht; h. SIRENE: Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Anlauf- und Verbindungsstelle( Supplementary Information REquest at the National Entry); i. Konsultationsverfahren : Informationsaustausch mit anderen SIRENE-Büros und schweizerischen Behörden zum Bestand einzelner Ausschreibungen; j. Gesichtsbild : eine digitale Aufnahme des Gesichts in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich; k. Lichtbild: eine digitale Aufnahme; l. Schengen-Staat : Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; m. terroristische Straftaten: die in Anhang 1 a aufgeführten Straftaten; n. sonstige schwere Straftaten: die in Anhang 1 b aufgeführten Straftaten.