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Art. 7 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) - Auskunftsrecht

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Art. 7 BPI · Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 25 und 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG).

Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8 a bleiben vorbehalten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einreiseverbote nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) , die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.

Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-2569/2018 (Art. 7 al. 2 LSIP)
Federal Police v. Information Seeker (RIPOL and Interpol)
This provision mandates consultation with the authority that entered the data before responding to a request for information.