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Art. 3 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) - Grundsätze

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Art. 3 BPI · Grundsätze

Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.

Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekanntgeben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

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