Art. 2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über den Nationalen Polizeiindex (Polizeiindex-Verordnung) - Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationssysteme
Art. 2 Polizeiindex-Verordnung · Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationssysteme
Der Index wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kantone betrieben.
Am Index angeschlossen sind die folgenden Informationssysteme: a. das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) nach Artikel 12 und 14 BPI; b. das Nationale Ermittlungssystem (NES) nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 18 BPI; c. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI; d. der Nationale Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI.
Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008 .
Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der Kantone angeschlossen werden.