361.2
IPAS
CH
Art. 2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das informatisierte Personennachweis, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung) - Verantwortliche Behörde und Aufsicht
IPAS-Verordnung
Art. 2 IPAS-Verordnung · Verantwortliche Behörde und Aufsicht
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das IPAS. Es erlässt ein Bearbeitungsreglement der im IPAS gespeicherten Daten.
Fedpol bestellt einen Kontrolldienst. Dieser regelt den Zugriff auf das IPAS gemäss der Zugriffsmatrix im Anhang 2, überwacht die automatischen Datenlöschungen und führt Datenkontrollen durch. Der Kontrolldienst ist verantwortlich für die Einhaltung der Verordnung, ihrer Anhänge und des Bearbeitungsreglements durch die Benutzerinnen und Benutzer.
Der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beauftragte Informatik-Leistungserbringer stellt die für den Betrieb des IPAS erforderlichen Informatikmittel.