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Art. 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Aufgaben

ZentG
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Art. 7 ZentG · Aufgaben

Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260 ter des Strafgesetzbuches zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.

Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 StPO ), zu erkennen und zu bekämpfen.

Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

52.2001.444 · ti (art. 7 LOC)
Municipality Appeal of Increased Betterment Contribution Rate for Road and Water Main
Cited among the provisions governing the decision regarding the rejection of the appeal.