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Art. 6a Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

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Art. 6a ZentG · Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.

Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.

Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.

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