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Art. 3b Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle

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Art. 3b ZentG · Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle

Fedpol kann auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder auf Ersuchen von Polizeibehörden der Kantone im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle ausschreiben.

Die Ausschreibung von Personen zwecks Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren ist nur zulässig, wenn: a. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; b. die Gesamtbeurteilung einer Person insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie erneut eine schwere Straftat begeht; oder c. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen.

Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten oder erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht.

Als schwere Straftaten nach den Absätzen 2 und 3 gelten insbesondere die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 StPO .

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