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Art. 2a Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Aufgaben

ZentG
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Art. 2a ZentG · Aufgaben

Die Zentralstellen nehmen folgende Aufgaben wahr: a. Sie bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich. b. Sie koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen. c. Sie erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden. d. Sie stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Leistung der Rechtshilfe bei einem Ersuchen des Auslands mit. e. Sie setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein. f. Sie führen kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens durch, wenn Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist oder wenn die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität.

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