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Art. 1a Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden

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Art. 1a ZentG · Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der Polizeikooperation abschliessen.

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann mit ausländischen Polizeibehörden selbstständig Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Inhalte abschliessen.

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