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Art. 10 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Informationspflichten

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Art. 10 ZentG · Informationspflichten

Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

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