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Art. 1 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden

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Art. 1 ZentG · Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden

Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen unterstützen sich gegenseitig und stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab.

Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen der Kantone beteiligen und mit den Kantonen gemeinsame Einrichtungen betreiben, insbesondere in folgenden Bereichen: a. Bekämpfung der Cyberkriminalität; b. Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie Grossereignissen; c. polizeiliche Ausbildung; d. Harmonisierung, Beschaffung, Betrieb und Weiterentwicklung von polizeilichen Einsatzmitteln, einschliesslich Informations- und Kommunikationsmitteln; e. Zeugenschutz.

Der Bund kann für die Kantone polizeiliche Einsatzmittel beschaffen, wenn er die Mittel gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben beschafft, die zentrale Beschaffung zu einem erheblichen Effizienzgewinn für die Kantone führt und die Kantone einverstanden sind. Bund und Kantone tragen die Kosten anteilsmässig.

Der Bundesrat ist für den Abschluss der Vereinbarungen mit den Kantonen zuständig. Die Vereinbarungen regeln insbesondere: a. die Zuständigkeiten; b. die Organisation; c. die Finanzierung; d. die Rechtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Staatshaftung, der Arbeitsverhältnisse, der beruflichen Vorsorge und des Datenschutzes.

Die Vereinbarungen können ein Organ einer Organisation oder Einrichtung ermächtigen, Regelungen über die Inhalte nach Absatz 4 Buchstaben a–d zu erlassen.

Die gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen sind in Bezug auf ihre Leistungen, die sie für Behörden erbringen, von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG) - Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden Art. 1a ZentG →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

52.2021.126 · ti (art. 1 LOC)
Funeral Home Reimbursement for Indigent Burial Costs
Cited in conjunction with the cantonal constitution regarding the limitation on municipal regulatory power over the matter.
52.2021.151 · ti (art. 1 LOC)
Funeral Home Funeral Expense Reimbursement Appeal
Cited alongside the cantonal constitution to invalidate municipal limitations that exceed the legal power granted by the cantonal framework law.
52.2005.147 · ti (art. 1, 3, 61 LOC)
Municipality v. Cantonal Executive Authority: Water Spring Removal and Zoning Plan Procedure
Cited in the preamble, relating to administrative procedure and municipal law.
52.2008.327 · ti (art. 1 Loc. cit.)
Cantonal Court Confirms Building Permit Despite Neighbor's Objections on Distance and Indices
This refers to the first point of the operative section, confirming the dismissal of the appeal.
52.2009.53 · ti (art. 1 LOC)
Honorary Consul Speeding Revocation Upheld Despite Immunity Claim
Cited in the final order structure, likely related to the general application of the Consular Convention.