Art. 8 Vereinbarung vom 2. April 2014 über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) - Aufgaben
Art. 8 CCPD · Aufgaben
Der Schweizer Koordinatorin oder dem Schweizer Koordinator obliegt die operative Leitung der Schweizer Dienststelle. Dies beinhaltet namentlich folgende Aufgaben: a. Umsetzung der Beschlüsse des Leitungsausschusses, soweit sie oder er hierfür zuständig ist; b. Wahrnehmung der Funktion als Kontaktstelle zwischen der Schweizer Dienststelle und den Mitgliedern des Leitungsausschusses sowie den beteiligten nationalen und internationalen Behörden für operative Angelegenheiten; c. Erlass der für den operativen Betrieb erforderlichen Dienstanweisungen; d. jährliches Verfassen eines Berichts betreffend den Betrieb der Schweizer Dienststelle zuhanden der daran beteiligten Behörden; e. Lieferung der Informationen für den Leitungsausschuss und das Kommissariat CCPD, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; f. Unterbreiten der Beschaffungsanträge an das Kommissariat CCPD.
Die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator besitzt Weisungsbefugnisse gegenüber den entsandten Schweizer Mitarbeitenden, soweit diese zur Sicherstellung des ordentlichen operativen Betriebs der Schweizer Dienststelle erforderlich sind (funktionale Weisungsgewalt). Die disziplinarische Weisungsbefugnis obliegt allein der Entsendeeinheit.