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360.4 CCPD CH

Art. 7 Vereinbarung vom 2. April 2014 über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) - Einsetzung

CCPD; 2. Kapitel: Organisation
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Art. 7 CCPD · Einsetzung

Für jede Schweizer Dienststelle wird eine Schweizer Koordinatorin oder ein Schweizer Koordinator eingesetzt.

Die Koordinatorenfunktion und die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters werden mit einem Polizeioffizier des jeweiligen CCPD-Sitzkantons und mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von fedpol besetzt.

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