Art. 5 Vereinbarung vom 2. April 2014 über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) - Aufgaben
Art. 5 CCPD · Aufgaben
Für die strategische Leitung der Schweizer Dienststellen nimmt der Leitungsausschuss namentlich folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung der Schweiz im binationalen Gremium (Schweiz-Frankreich bzw. Schweiz-Italien) gemäss Zusatzprotokollen sowie Sicherstellung einer einheitlichen Schweizer Position; b. Umgehende und umfassende Information der zuständigen bzw. betroffenen Behörde über politisch sensible Ereignisse oder Entscheide im Zusammenhang mit den CCPD oder den Schweizer Dienststellen; c. Konkretisierung der Ziele, Aufgaben und Organisation der Schweizer Dienststellen; d. Wahl der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators in Absprache mit deren oder dessen Entsendeeinheit; e. Genehmigung des Pflichtenhefts der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators sowie deren oder dessen Dienstanweisungen; f. Genehmigung der internen Reglemente der CCPD und Ermächtigung der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators zu deren Unterzeichnung; g. Genehmigung des jährlichen Berichts der Schweizer Koordinatorin oder des Schweizer Koordinators betreffend den Betrieb der Schweizer Dienststelle zuhanden der daran beteiligten Behörden; h. Wahrnehmung seiner Funktion als Kontaktstelle zwischen der Schweizer Dienststelle und den daran beteiligten Behörden für strategische Angelegenheiten; i. Verabschiedung des CCPD-Budgetantrags zuhanden der Direktion fedpol; j. Erstellen seiner Geschäftsordnung, die der Direktion fedpol zur Genehmigung unterbreitet wird.