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360.4 CCPD CH

Art. 4 Vereinbarung vom 2. April 2014 über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) - Anzahl und Zusammensetzung

CCPD; 2. Kapitel: Organisation
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Art. 4 CCPD · Anzahl und Zusammensetzung

Für jede Schweizer Dienststelle wird ein Leitungsausschuss eingesetzt.

In jedem Leitungsausschuss haben folgende Personen Einsitz: a. die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung internationale Polizeikooperation von fedpol und die Kommissariatsleiterin oder der Kommissariatsleiter CCPD; b. die Kommandantin oder der Kommandant der Grenzwachtregion, in der sich das CCPD befindet; c. ein Kadermitglied des Staatssekretariates für Migration; d. drei Kadermitglieder der Kantonspolizeien, wovon mindestens eine oder einer aus demjenigen Kanton, in dem sich das CCPD befindet; e. die Schweizer Koordinatorin oder der Schweizer Koordinator.

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