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360.4 CCPD CH

Art. 2 Vereinbarung vom 2. April 2014 über den nationalen Betrieb gemeinsamer Polizei- und Zollkooperationszentren (CCPD) - Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso

CCPD; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 CCPD · Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso

An den Schweizer Dienststellen in Genf und Chiasso sind folgende Behörden des Bundes und der Kantone beteiligt, die Mitarbeitende entsenden (Entsendeeinheit): a. das Bundesamt für Polizei (fedpol); b. das Staatssekretariat für Migration ; c. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit , vertreten durch das Grenzwachtkorps (GWK); d. die Kantonspolizeien.

Die Schweizer Dienststellen besitzen keine Rechtspersönlichkeit.

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