Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
360.2 GASNESNI CH

Art. 9 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Herkunft der Daten

NES-Verordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 NES-Verordnung · Herkunft der Daten

Die im NES registrierten Daten stammen: a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone im Vorfeld eines Strafverfahrens; b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungsbehörden; c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen des Bundes; d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem BWIS und dem NDG; e. von Meldungen, die nach den Artikeln 4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden; f. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden; g. von allgemein zugänglichen Quellen; h. von Informationen, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 2 a ZentG beschafft wurden.

← Art. 8 NES-Verordnung Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Gegenstand Art. 10 NES-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →