360.2
GASNESNI
CH
Art. 9 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Herkunft der Daten
NES-Verordnung
Art. 9 NES-Verordnung · Herkunft der Daten
Die im NES registrierten Daten stammen: a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone im Vorfeld eines Strafverfahrens; b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungsbehörden; c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen des Bundes; d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem BWIS und dem NDG; e. von Meldungen, die nach den Artikeln 4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden; f. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden; g. von allgemein zugänglichen Quellen; h. von Informationen, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 2 a ZentG beschafft wurden.