Art. 6 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Struktur der Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall»
Art. 6 NES-Verordnung · Struktur der Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall»
Die Unterkategorie «Informationsfall» umfasst: a. Stammdaten, mit Angaben über natürliche oder juristische Personen oder Organisationen; b. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Deliktskategorien unterschieden werden.
Die Unterkategorie «Ermittlungsfall» umfasst: a. Stammdaten, mit Angaben über natürliche oder juristische Personen oder Organisationen; b. Sachverhalte, welche fallbezogen geführt werden.
Die Stammdaten (Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a) bilden zusammen mit den Daten über Sachverhalte (Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b) einen Datenblock.
In den Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall» werden die Daten, die bei kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen anfallen oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, in drei entsprechend gekennzeichnete Kategorien unterteilt.