Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
360.2 GASNESNI CH

Art. 6 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Struktur der Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall»

NES-Verordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 NES-Verordnung · Struktur der Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall»

Die Unterkategorie «Informationsfall» umfasst: a. Stammdaten, mit Angaben über natürliche oder juristische Personen oder Organisationen; b. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Deliktskategorien unterschieden werden.

Die Unterkategorie «Ermittlungsfall» umfasst: a. Stammdaten, mit Angaben über natürliche oder juristische Personen oder Organisationen; b. Sachverhalte, welche fallbezogen geführt werden.

Die Stammdaten (Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a) bilden zusammen mit den Daten über Sachverhalte (Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b) einen Datenblock.

In den Unterkategorien «Informationsfall» und «Ermittlungsfall» werden die Daten, die bei kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen anfallen oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, in drei entsprechend gekennzeichnete Kategorien unterteilt.

← Art. 5 NES-Verordnung Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Gegenstand Art. 7 NES-Verordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →