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Art. 5 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Struktur des NES

NES-Verordnung
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Art. 5 NES-Verordnung · Struktur des NES

Das NES setzt sich aus folgenden Unterkategorien zusammen: a. «Informationsfall»; darin werden Informationen über Personen, Organisationen sowie juristische Personen und die sie betreffenden Daten registriert, die aus kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen oder allgemein zugänglichen Quellen gewonnen wurden; b. «Ermittlungsfall»; darin werden Informationen aus kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert, insbesondere Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, Audio- und Video-Überwachungen, Observationsjournale, Ermittlungsjournale; c. «Polizeirapportsystem» (PR); darin werden zur Aufgabenerfüllung notwendige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet; d. «Geschäfts- und Aktenverwaltung» (GA); darin werden Informationen registriert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind; e. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen; f. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale undinternationale Lage registriert; g. «Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen registriert; h. «Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstechniken registriert. i. als Text, Bild oder Ton gespeicherte Daten, die bei gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bei hängigen Strafverfahren anfallen; j. als Text, Bild oder Ton gespeicherte Daten, die bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens anfallen.

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