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Art. 4 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Verantwortliche Behörde

NES-Verordnung
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Art. 4 NES-Verordnung · Verantwortliche Behörde

Fedpol trägt die Systemverantwortung für das NES und trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen nach der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 .

Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement und bestellt die Aufsicht (Aufsicht fedpol). Die Aufsicht fedpol ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung, ihres Anhangs und des Bearbeitungsreglements durch die Benutzerinnen und Benutzer sowie für die Datenpflege bei der Erfassung, Bearbeitung und Löschung der Daten; davon ausgenommen sind die Systeme nach den Artikeln 10 und 13 BPI.

Der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragte Informatik-Leistungserbringer ist verantwortlich für den Betrieb des NES.

Die Verantwortung für die Datenbearbeitung im System nach Artikel 13 BPI richtet sich nach kantonalem Recht.

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