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GASNESNI
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Art. 29f Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Technische Architektur
NES-Verordnung
Art. 29f NES-Verordnung · Technische Architektur
Abhängig vom Bearbeitungszweck können die auf den Auswertungsplattformen bearbeiteten Daten mit allen Systemen des polizeilichen Informationssystem-Verbundes nach Artikel 9 BPI abgeglichen und an die Systeme der Verfahrensleitung mittels Datenträger oder via elektronische Schnittstelle weitergegeben werden.
Die auf den Plattformen nach Artikel 10 BPI bearbeiteten Daten dürfen erst weitergegeben werden, wenn ein Auftrag der Verfahrensleitung vorliegt.