360.2
GASNESNI
CH
Art. 29c Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Zweck der Auswertungsplattformen
NES-Verordnung
Art. 29c NES-Verordnung · Zweck der Auswertungsplattformen
Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung von Daten für das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI sowie der Aufbereitung und Auswertung von Informationen für das System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI.
Die Feinauswertungsplattform dient der detaillierten Auswertung der gemäss Absatz 1 beschafften und weitergegebenen Daten. Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge wie Analyse- und Visualisierungshilfen sowie Filter.