360.2
GASNESNI
CH
Art. 27 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Protokollierung
NES-Verordnung
Art. 27 NES-Verordnung · Protokollierung
Jede Bearbeitung von Daten im NES ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.
Das EJPD erlässt Weisungen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.