360.2
GASNESNI
CH
Art. 25 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Auskunftsrecht von betroffenen Personen
NES-Verordnung
Art. 25 NES-Verordnung · Auskunftsrecht von betroffenen Personen
Gesuche um Auskunft betreffend NES richten sich: a. nach Artikel 8 BPI bei Daten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstabe a; b. nach Artikel 8 BPI bei Daten, die bei der Zusammenarbeit mit Europol bearbeitet werden; die nach Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt verlangte Konsultation der übermittelnden Partei wird im Rahmen der Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a BPI durchgeführt; c. nach kantonalem Recht bei Daten nach Artikel 3 Absatz 3.
Bei Daten nach Artikel 3 Absatz 1, die nach Eröffnung der Strafverfahren bearbeitet werden, richtet sich das Auskunftsrecht nach Artikel 7 Absatz 4 BPI.