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Art. 22 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Aufbewahrungsdauer

NES-Verordnung
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Art. 22 NES-Verordnung · Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer für jeden im NES registrierten Datenblock endet zehn Jahre nach der Erfassung des letzten Eintrags.

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Die Löschung nach den Artikeln 15 und 16 bleibt vorbehalten.

Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zur Zusammenarbeit mit Europol, werden entsprechend Artikel 9 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht.

Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden, werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 2008 gelöscht.

Daten der Unterkategorien «Geschäfts- und Aktenverwaltung» und «Polizeirapportsystem», die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

Daten der Unterkategorien nach Artikel 5 Bst. i und j, die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden zehn Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

Vorbehalten zu diesen Löschfristen bleiben die Daten zu unverjährbaren Straftaten. Sie werden nach 80 Jahren gelöscht.

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