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360.2 GASNESNI CH

Art. 21 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen

NES-Verordnung
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Art. 21 NES-Verordnung · Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen

Daten aus dem NES dürfen in ein externes Analysesystem überführt und dort von Spezialistinnen und Spezialisten der BKP und der kantonalen Dienste mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zur Durchführung eines nach Inhalt und Dauer festgelegten Analyseauftrages bearbeitet werden.

Der Auftrag ist inhaltlich und zeitlich von der Leitung der Abteilung Kriminalanalyse festzulegen.

Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

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