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Art. 2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Zweck des NES und seiner Subsysteme

NES-Verordnung
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Art. 2 NES-Verordnung · Zweck des NES und seiner Subsysteme

Das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes dient deren Durchführung im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Das System Bundesdelikte unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP); b. die Durchführung von kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes; c. die Zusammenarbeit der BKP mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind; d. die Zusammenarbeit der BKP mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität.

Das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei kriminal- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die ausserhalb der Bundesstrafgerichtsbarkeit und ausserhalb des Anwendungsbereiches des ZentG, des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und des NDG liegen.

Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol unterstützt die Verwaltung der Dokumente und Dossiers, die von fedpol bearbeitet werden.

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