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Art. 19 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Weitergabe von Daten an weitere Empfänger

NES-Verordnung
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Art. 19 NES-Verordnung · Weitergabe von Daten an weitere Empfänger

Die BKP kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im NES gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben: a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG; b. den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich Europol und Interpol), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ; f. ... g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission; h. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; i. Bundesbehörden, die betraut sind mit: 1. Personensicherheitsüberprüfungen nach den Artikeln 27–48 des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) vom 18. Dezember 2020 , 2. Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BWIS ; j. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; k. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; l. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; m. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

Darüber hinaus kann die BKP im NES gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: a. den Behörden anderer Länder, die Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG; b. den internationalen Gerichten sowie den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich Europol und Interpol), für die Bearbeitung konkreter Fälle: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren; e. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 , soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; f. ... g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung; h. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen nach den Artikeln 27–48 ISG oder Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BWIS betraut sind; i. den mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 108 b ff. des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 betrauten kantonalen Polizeistellen für deren Abklärungen, soweit es sich um Daten aus dem System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes handelt.

Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.

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