360.2
GASNESNI
CH
Art. 17 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Schnittstellen
NES-Verordnung
Art. 17 NES-Verordnung · Schnittstellen
Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die Benützerinnen und Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das NES kopieren.
Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.