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Art. 16 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in der Unterkategorie «Informationsfall»

NES-Verordnung
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Art. 16 NES-Verordnung · Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in der Unterkategorie «Informationsfall»

Die Aufsicht fedpol nimmt alle 5 Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Unterkategorie «Informationsfall» vor.

Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie prüft, ob die erfassten Daten jedes einzelnen Dokuments den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen; sie überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 8, ob die Datenbearbeitung im Dokument verhältnismässig ist, insbesondere ob die Verdachtselemente weiterhin erheblich sind; ist dies nicht der Fall, so werden die Daten gelöscht. b. Sie prüft, ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock weiterhin verhältnismässig und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden; sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der gesamte Datenblock gelöscht.

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