Art. 14 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Aktualität und Integrität der Daten
Art. 14 NES-Verordnung · Aktualität und Integrität der Daten
Die beteiligten kantonalen Dienste mit kriminalpolizeilichen Aufgaben erfassen im NES umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie nach den Artikeln 8 und 10 ZentG verpflichtet sind. Die Informationen sind fortlaufend zu aktualisieren.
Die Benutzerinnen und Benutzer der Kantone und des Bundes erfassen im NES umgehend und systematisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen. Die Informationen sind fortlaufend zu aktualisieren; in die Aktualisierung einzubeziehen sind auch Daten aus anderen Informationssystemen, auf die die vorerwähnten Stellen einen Online-Zugriff haben.
Verantwortlich für die formell korrekte und materiell vollständige Erfassung ist die erste Benutzerin oder der erste Benutzer des NES, die oder der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt. Sie oder er berücksichtigt insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen.