360.2
GASNESNI
CH
Art. 13 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Dateneingabe
NES-Verordnung
Art. 13 NES-Verordnung · Dateneingabe
Die beteiligten Stellen geben die von ihnen erhobenen Daten selbst in das NES ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Daten und qualifizieren diese als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.
Erst mit der Überprüfung durch die Aufsicht fedpol erhalten die Daten im Informationsfall mit Ausnahme der Daten nach den Artikeln 2 Absätze 1 und 3 die Kennzeichnung «visiert».