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Art. 12 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall»

NES-Verordnung
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Art. 12 NES-Verordnung · Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall»

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die Strafverfolgungsbehörden, die in dieses Verfahren involviert sind, Online-Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall».

Die verfahrensführende Behörde kann das Online-Zugriffsrecht einer weiteren Stelle einräumen, falls diese durch das Ermittlungsverfahren betroffen ist.

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