360.2
GASNESNI
CH
Art. 12 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall»
NES-Verordnung
Art. 12 NES-Verordnung · Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall»
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die Strafverfolgungsbehörden, die in dieses Verfahren involviert sind, Online-Zugriff auf die Unterkategorie «Ermittlungsfall».
Die verfahrensführende Behörde kann das Online-Zugriffsrecht einer weiteren Stelle einräumen, falls diese durch das Ermittlungsverfahren betroffen ist.