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360.2 GASNESNI CH

Art. 1 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Gegenstand

NES-Verordnung
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Art. 1 NES-Verordnung · Gegenstand

Diese Verordnung regelt für das Nationale Ermittlungssystem (NES) nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 18 BPI: a. die verantwortliche Behörde; b. die Struktur und den Inhalt; c. die Benützer und Zugriffsberechtigungen; d. die Datenbearbeitung e. den Datenschutz und die Datensicherheit;

Das NES setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI; b. System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI; c. System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI; d. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamts für Polizei (fedpol) nach Artikel 18 BPI. e. System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI.

Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Gegenstand Art. 2 NES-Verordnung →

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