Art. 1 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung) - Gegenstand
Art. 1 NES-Verordnung · Gegenstand
Diese Verordnung regelt für das Nationale Ermittlungssystem (NES) nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 18 BPI: a. die verantwortliche Behörde; b. die Struktur und den Inhalt; c. die Benützer und Zugriffsberechtigungen; d. die Datenbearbeitung e. den Datenschutz und die Datensicherheit;
Das NES setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI; b. System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI; c. System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI; d. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamts für Polizei (fedpol) nach Artikel 18 BPI. e. System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI.