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360.1 CH

Art. 2 Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (Polizei) - Aufgaben als Gerichtspolizei

Polizei
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Art. 2 Polizei · Aufgaben als Gerichtspolizei

Als gerichtliche Polizei des Bundes führt die Bundeskriminalpolizei unter der Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen.

Im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit führt die Bundeskriminalpolizei operative Analysen durch, die der laufenden Begleitung und Unterstützung der Bearbeitung komplexer Fälle dienen.

Die Weitergabe von Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 .

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