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Art. 9 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Voraussetzungen

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Art. 9 LSMG · Voraussetzungen

Beiträge werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a. der Träger, die Organisation und die mit der Durchführung des Versuchs beauftragten Personen bieten Gewähr, dass dieser zielgerichtet durchgeführt und systematisch ausgewertet wird; b. die Finanzierung ist für den Versuch und die Auswertung gesichert.

Der Bundesrat kann den Beitrag von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

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