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Art. 8 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Geltungsbereich

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Art. 8 LSMG · Geltungsbereich

Der Bund kann Beiträge gewähren an die Entwicklung und Erprobung neuer Methoden und Konzeptionen: a. im Straf- und Massnahmenvollzug, einschliesslich Versuche mit Vollzugsformen, die vom Strafgesetzbuch abweichen (Art. 397 bis Abs. 4 StGB ); b. für spezialisierte Einrichtungen und Vorkehrungen für Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.

Die Beiträge können für eine Versuchsdauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

Beiträge können auch an die Kosten der Auswertung solcher Versuche gewährt werden.

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