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Art. 6 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Voraussetzungen

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Art. 6 LSMG · Voraussetzungen

Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge.

Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden.

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