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Art. 5 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Geltungsbereich

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Art. 5 LSMG · Geltungsbereich

Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a. junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100 bis StGB ). b. sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: 1. Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, 2. Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder 3. junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397 a des Zivilgesetzbuches .

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C-1281/2006 (art. 5 cpv. 1 LPPM)
Educational Institution Repays Subsidies Over Inaccurate Staff Reporting, Retains Recognized Status
Legal basis for the Confederation granting subsidies for special educational measures.