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Art. 4 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Höhe der Beiträge

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Art. 4 LSMG · Höhe der Beiträge

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

Die anerkannten Baukosten werden in der Regel auf Grund von Pauschalen berechnet; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.

Erfüllt die Einrichtung nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2, so wird der Bundesbeitrag entsprechend herabgesetzt.

Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet.

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