Art. 3 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Voraussetzungen
Art. 3 LSMG · Voraussetzungen
Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: a. eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach; der Bundesrat legt die Anforderungen an den Bedarfsnachweis fest; abis. für Bauvorhaben zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen liegt die Zustimmung des betroffenen Konkordates respektive der zuständigen kantonalen Behörde vor; b. ein Aus- oder Umbau ist Teil einer Gesamtplanung der Einrichtung; c. die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen; d. die Bauvorhaben bewirken Verbesserungen im Sinne von Artikel 1, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Aufwendungen stehen; e. das Betriebskonzept und die Trägerschaft gewährleisten, dass der Zweck der Einrichtung erreicht wird.
Sofern nicht ein Kanton Bauherr ist, treten folgende Voraussetzungen hinzu: a. bei privaten Einrichtungen ist der Träger eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter; einer ihrer Hauptzwecke liegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes; b. die kantonale Behörde befürwortet das Bauvorhaben; c. die Finanzierung des Bauvorhabens und des Betriebs der Einrichtung ist gesichert; d. kantonale Beiträge von mindestens 40 Prozent der anerkannten Baukosten sind gesichert.
Ist der bundesrechtskonforme Vollzug im Kanton, in dem das Bauprojekt verwirklicht werden soll, nicht sichergestellt, so können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Beiträge, die der Behebung eines Missstandes dienen, können nicht gekürzt oder verweigert werden.