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Art. 21 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999

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Art. 21 LSMG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999

Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn: a. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht: 1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, 2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und 3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und b. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird.

Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 54.26 (Art. 21 Bst. c LSMG)
Federal Office of Justice v. Educational Institutions: Teleological Interpretation and Operational Subsidies
This provision, interpreted in light of its purpose, the existence of an unintended gap, and constitutional principles, allows for the continued granting of operating subsidies beyond the initially stipulated deadline.