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Art. 16 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss

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Art. 16 LSMG · Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss

Das Bundesamt setzt den endgültigen Beitrag aufgrund der Schlussabrechnung fest und veranlasst die Auszahlung der Beiträge: a. für Bauten nach Prüfung der Bauabrechnung und der Abrechnungsbelege sowie nach Zusicherung der kantonalen Beiträge; b. für Modellversuche nach Prüfung der periodischen Abrechnungen und der Abrechnungsbelege.

Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Vorschüsse im Umfang von höchstens 80 Prozent der zugesicherten Beiträge gewähren.

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