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LSMGLPPM
CH
Art. 13 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) - Beitragsgesuche
LSMG
Art. 13 LSMG · Beitragsgesuche
Beitragsgesuche kantonaler Behörden sind vor Beginn des Baus oder des Modellversuchs mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen.
Andere Beitragsgesuche sind vor Beginn des Baus oder des Modellversuchs mit den erforderlichen Unterlagen der kantonalen Behörde einzureichen. Diese prüft die Gesuche und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Gesuche um Beiträge nach Artikel 8 sind direkt dem Bundesamt einzureichen, wenn sie bloss die Entwicklung neuer Konzeptionen bezwecken.