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LSMGLPPM
CH
Art. 1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG)
LSMG
Art. 1 LSMG
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen dazu beitragen: a. die einheitliche Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts sicherzustellen; b. Grundlagen für Neuerungen auf diesem Gebiet bereitzustellen.